SWS Medien AG Werbung


Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Anwendbarkeit: Die Geschäftsbedingungen sind auf sämtliche Anzeigendispositionen der

SWS Medien AG Werbung gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

Insoweit diese Bedingungen keine abweichenden Regeln enthalten, gelten für das

Vertragsverhältnis die Vorschriften über den Werkvertrag, Art. 363 ff. OR.

2. Die Aufgabe, Änderung, Sistierung von Geschäftsanzeigen müssen schriftlich erfolgen.


3. Telefonische Aufgabe: Für Fehler aus telefonischen Übermittlungen jeder Art übernimmt

SWS Medien AG Werbung keine Haftung.


4. Inhalt der Anzeigen

4.1 Die durch die SWS Medien AG Werbung beauftragten Verlage behalten sich vor,

Änderungen des Inhalts unbegründet zu verlangen oder Anzeigen abzulehnen.

4.2 Die durch die SWS Medien AG Werbung beauftragten Verlage können Anzeigen mit der

Bezeichnung «Anzeige» versehen, um sie vom redaktionellen Teil abzugrenzen.

4.3 Vorbehältlich der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen trägt der Anzeigenkunde

unter Kostenfolge die alleinige Verantwortung, wenn durch die Veröffentlichung seiner

Anzeige gesetzliche Vorschriften verletzt werden. Die Wegbedingung der Haftung ist nur

im Rahmen von Art. 100 des Schweizerischen Obligationenrechts zulässig.

4.4 Der Anzeigenkunde stellt sicher, dass seine Anzeigen nicht gegen das UWG (Gesetz

gegen den unlauteren Wettbewerb) verstossen. Im Falle einer Verletzung des UWG trägt

er die volle Verantwortung für allfällige, den Verleger betreffende Konsequenzen.

Insbesondere verpflichtet sich der Anzeigenkunde, sämtliche Kosten und Unkosten, die

sich für den Verleger aus einem UWG-Verfahren ergeben, zu übernehmen.

4.5 Ein allfälliger Antrag für die Durchsetzung einer Gegendarstellung gemäss Art. 28 Lit. g

Abs. 1 ZGB ist in jedem Fall direkt an die mit der Veröffentlichung betrauten Verlage zu

richten.

4.6 Der Auftraggeber einer beanstandeten Anzeige verpflichtet sich, die durch die Ausübung

des Gegendarstellungsrechts anfallenden, gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten

zu tragen.


5. Erscheinungsdaten und Platzierungen

5.1 Aus technischen Gründen behalten sich die mit der Publikation betrauten Verlage die

Verschiebung von Anzeigen ohne Rückfrage beim Auftraggeber vor.

5.2 Vorschriften für feste Erscheinungsdaten und Platzierungen sind abzusprechen und

werden gegebenenfalls schriftlich bestätigt. Kann die Vorschrift trotzdem nicht

eingehalten werden, so wird der Auftraggeber möglichst im Voraus informiert. Die

Verlage platzieren die Anzeigen bestmöglich. Bei fixen Platzierungsvorgaben werden

20% Platzierungszuschlag berechnet.

5.3 Konkurrenzausschluss ist nicht möglich.


6. Korrekturabzüge werden nur für kommerzielle Anzeigen ab einer Grösse von 100 mm auf

ausdrücklichen Wunsch geliefert, sofern die Druckunterlagen mindestens vier Tage vor

Annahmeschluss eintreffen. Für Vollvorlagen wird kein Probeabzug geliefert. Die Anzeigen

werden auch dann publiziert, wenn das «Gut zum Druck» noch aussteht.


7. Anzeigenpreise

7.1 Es gelten die jeweils gültigen Millimeter-Preise sowie die Franken- und

Wiederholungsrabatte. Alle Preise verstehen sich zuzüglich 8% MwSt.

7.2 Änderungen der Preise und/oder Rabatte treten auch bei laufenden Aufträgen und

Abschlüssen sofort in Kraft. Der Auftraggeber hat aber das Recht, innerhalb von zwei

Wochen seit Bekanntgabe des neuen Preises vom Vertrag zurückzutreten. In diesem

Falle hat er nur Anrecht auf den Rabatt, der gemäss Rabattskala den effektiv

abgenommenen Franken entspricht.

7.3 Zusätzlich verrechnet werden ausserordentliche Aufwendungen (wie z. B. Erstellung

zusätzlicher Andrucke, Übersetzungen usw).

7.4 Für Anzeigen aus dem Ausland gelten die jeweiligen separaten Tarifblätter «Ausland-

Tarife» der Verlage.


8. Frankenabschlüsse, Wiederholungsaufträge

8.1 Jeder Frankenabschluss und jeder Wiederholungsauftrag ist nur für Anzeigen eines

einzigen Inserenten bestimmt. Konzerne und Holdinggesellschaften können aber gemäss

Reglement der Schweizer Presse/VSW unter gewissen Voraussetzungen

Konzernabschlüsse tätigen.

8.2 Die Laufdauer eines Abschlusses beträgt zwölf Monate (siehe auch Abschnitt 9.1); sie

kann keine Anzeigen einschliessen, die vor Erteilen des Abschlusses bzw. des

Wiederholungsauftrages erschienen sind.

8.3 Abschluss- und Wiederholungsrabatt werden auch auf Platzierungszuschläge gewährt.


9. Frankenabschlüsse/-rabatte

9.1 Beginnt der Abschluss bis und mit dem 15. eines Monats, so dauert er bis Ende

Vormonat des folgenden Jahres, beginnt er ab dem 16. bis Ende eines Monats, so läuft

er bis Ende des laufenden Monats des folgenden Jahres. Rabattvereinbarungen mit JUPKunden

enden immer mit dem Kalenderjahr.

9.2 Bei Erreichen einer höheren Rabattstufe wird rückwirkend der höhere Rabatt vergütet,

bei Minderabnahme von mehr als 3% wird der zu viel bezogene Rabatt rückbelastet.

Minderabnahmen können nicht auf das folgende Abschlussjahr übertragen werden.

9.3 Bei Bruttoabschlüssen werden Rabatt und Provision oder JUP nach Ablauf der

Rabattvereinbarung gutgeschrieben.

9.4 Beraterkommission I: Alle im Handelsregister eingetragenen Werbe- und

Mediaagenturen im In- und Ausland erhalten 5% auf kommerzielle Anzeigen.

Beansprucht ein ausländischer Auftraggeber eine Beraterkommission von 15%, kommt

der Ausland-Tarif zur Anwendung. Jahresumsatzprämie I: Werbeauftraggeber erhalten

gemäss den JUP-Vereinbarungen zwischen 2% und 5% auf kommerzielle Anzeigen.

Anzeigen zu einem günstigeren Millimeter-Preis als dem Grundpreis sowie alle

rubrizierten Anzeigen sind weder JUP- noch konzernabschlussberechtigt.


10. Wiederholungsaufträge/-rabatte

10.1 Anspruch auf Wiederholungsrabatt haben Inserate, die an zum Voraus festgesetzten

Daten unverändert erscheinen. Die Möglichkeit von Sujetwechseln bei Vollvorlagen ist je

nach Vorschriften der einzelnen Verlage geregelt.

10.2 Rückwirkend wird ein höherer Rabatt gewährt, sofern der Wiederholungsauftrag vor

Erscheinen des letzten Inserates unter den gleichen Voraussetzungen erweitert wird und

damit eine höhere Stufe erreicht.


11. Grösse der Anzeigen

11.1 Massgeblich für die Verrechnung ist die in der Zeitung gemessene Grösse von Trennlinie

zu Trennlinie. Bei Vollvorlagen werden zur Abdruckhöhe 2 mm zugerechnet.

11.2 Mehrmals erscheinende Inserate mit gleicher Vorlage oder Text werden alle mit der

Grösse des ersterschienenen Inserates verrechnet.

11.3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Messvorschriften der Schweizer Presse/VSW.


12. Beleglieferung: Auf Verlangen werden zwei Seitenbelege geliefert. Zusätzliche Exemplare

werden verrechnet. Es gelten jedoch die Vorschriften der einzelnen Verlage.


13. Druckmaterial: Papierkopien gelten als Einwegmaterial. Die durch die SWS Medien AG

Werbung beauftragten Verlage können Reinzeichnungen, Filme, Datenträger und Fotos nach

drei Monaten seit letztem Erscheinen ohne Kostenfolge vernichten, sofern diese vom

Auftraggeber nicht als aufbewahrungs- oder rückgabepflichtig bezeichnet werden.


14. Chiffredienst

14.1 Das Chiffregeheimnis ist uneingeschränkt. Es kann nur aufgrund einer gerichtlichen

Untersuchung aufgehoben werden.

14.2 Die Verlage sind berechtigt, die eingehenden Angebote zu öffnen und zu prüfen; sie sind

nicht verpflichtet, Werbesendungen, Vermittlungs- und anonyme Angebote

weiterzuleiten.

14.3 Für die Rücksendung von Dokumenten kann keine Verantwortung übernommen werden.


15. Fehlerhaftes Erscheinen

15.1 Reklamationen sind spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserhalt

anzubringen.

15.2 Mangelhaft erschienene Anzeigen berechtigen in folgenden Fällen zu keinem

Preisnachlass oder Ersatz:

• telefonisch erteilte, geänderte oder sistierte Aufträge,

• Irrtümer aus Übersetzungen fremdsprachiger Vorlagen,

• Datenverschiebungen (siehe Art. 5),

• nicht eingehaltene Platzierungsvorschriften,

• fehlende, undeutliche oder sonst mangelhafte oder ungeeignete Vorlagen (zu feiner

Raster, zu feine Linien, zu kleine Schrift usw.),

• Passerdifferenzen und Abweichungen in der Farbe innerhalb des Toleranzrahmens

(System Brunner),

• Abweichung von typografischen Vorschriften,

• fehlende Codebezeichnung,

• für durch uns gesetzte Anzeigen für andere Zeitungen,

• weder Sinn noch Wirkung der Anzeige werden massgebend beeinträchtigt.

15.3 Wird der Sinn oder die Wirkung der Anzeige wesentlich beeinträchtigt, werden maximal

die Einschaltkosten erlassen oder in Form von Inseratraum kompensiert. Weitergehende

Ansprüche werden ausgeschlossen.


16. Online- und Mobile-Dienste: Der Inserent bzw. der Werbevermittler erlaubt der SWS Medien

AG Werbung respektive den beauftragten Verlagen, die Inserate auf eigene oder fremde

Online-Dienste einzuspeisen oder sonst wie zu veröffentlichen und zu diesem Zweck zu

bearbeiten. Die SWS Medien AG Werbung bzw. die Verlage verpflichten sich zur Einhaltung

der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, können aber die Vertraulichkeit, Integrität,

Authentizität und Verfügbarkeit von Personendaten nicht umfassend garantieren. Der Inserent

bzw. der Werbevermittler nimmt zur Kenntnis, dass Personendaten auch in denjenigen

Staaten abrufbar sind, die keine der Schweiz vergleichbaren Datenschutzbestimmungen

kennen. Der Inserent bzw. der Werbevermittler ist damit einverstanden, dass die Inserate, die

von SWS Medien AG Werbung bzw. den Verlagen abgedruckt, auf Online-Dienste

eingespiesen oder sonst wie veröffentlicht werden, für Dritte nicht frei verfügbar sind. Der

Inserent bzw. Werbevermittler untersagt insbesondere die Übernahme von Inseraten auf

Online-Dienste durch Dritte und übertr.gt der SWS Medien AG Werbung bzw. den Verlagen

das Recht, jede irgendwie geartete Verwertung und Bearbeitung dieser Inserate mit

geeigneten Mitteln zu untersagen.


17. Weitergabe der Rubrikinserate: Für sämtliche Anzeigendispositionen gelten, soweit nicht

etwas anderes vereinbart ist, die Geschäftsbedingungen der SWS Medien AG Werbung, welche

in schriftlicher Form bezogen werden können oder unter www.swsmedien.ch abrufbar sind.

Insbesondere gilt Folgendes: Der Inserent erklärt sich damit einverstanden, dass die SWS

Medien AG Werbung bzw. die Verlage die Inserate auf eigene oder fremde Online-Dienste

einspeisen können. Der Inserent ist ferner damit einverstanden, dass die Inserate, die vom

Verlag abgedruckt werden, auf Online-Dienste eingespiesen oder sonst wie veröffentlicht

werden, für Dritte nicht frei verfügbar sind. Der Inserent übertr.gt dem Verlag das Recht, jede

irgendwie geartete Verwendung dieser Inserate mit den geeigneten Mitteln zu untersagen.


18. Zahlungskonditionen

18.1 Bei Gelegenheitsinseraten in der Regel Barzahlung. Bei Abschlüssen sind die

Rechnungen, sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, innert 30 Tagen ohne

Skontoabzug zu zahlen.

18.2 Auf verfallene Rechnungen wird ein marktüblicher Verzugszins berechnet.

18.3 Bei Betreibung, Nachlassstundung und Konkurs entfallen Rabatte und allfällige

Vermittlungsprovisionen.

18.4 SWS Medien AG Werbung behält sich vor, im Falle eines Rechtsstreites elektronische

Beweismittel zu nutzen.

18.5 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Willisau.


Die vorstehenden Geschäftsbedingungen treten am 1. Januar 2015 in Kraft und ersetzen alle

früheren Fassungen.


Änderungen vorbehalten.

Impressum


Kontakt-Adresse

SWS Medien AG
Am Viehmarkt 1
6130 Willisau
Schweiz

E-Mail:
info@swsmedien.ch


Vertretungsberechtigte Person(en)

Edi Lindegger, Geschäfts- und Verlagsleiter

Handelsregister-Eintrag

Eingetragener Firmenname:
SWS Medien AG

Unternehmens-Nr (UID):
CHE-101.208.704

Mehrwertsteuer-Nummer
CHE-101.208.704 MWST

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Quelle: SwissAnwalt

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