SWS Medien AG Werbung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendbarkeit: Die Geschäftsbedingungen sind auf sämtliche Anzeigendispositionen der
SWS Medien AG Werbung gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Insoweit diese Bedingungen keine abweichenden Regeln enthalten, gelten für das
Vertragsverhältnis die Vorschriften über den Werkvertrag, Art. 363 ff. OR.
2. Die Aufgabe, Änderung, Sistierung von Geschäftsanzeigen müssen schriftlich erfolgen.
3. Telefonische Aufgabe: Für Fehler aus telefonischen Übermittlungen jeder Art übernimmt
SWS Medien AG Werbung keine Haftung.
4. Inhalt der Anzeigen
4.1 Die durch die SWS Medien AG Werbung beauftragten Verlage behalten sich vor,
Änderungen des Inhalts unbegründet zu verlangen oder Anzeigen abzulehnen.
4.2 Die durch die SWS Medien AG Werbung beauftragten Verlage können Anzeigen mit der
Bezeichnung «Anzeige» versehen, um sie vom redaktionellen Teil abzugrenzen.
4.3 Vorbehältlich der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen trägt der Anzeigenkunde
unter Kostenfolge die alleinige Verantwortung, wenn durch die Veröffentlichung seiner
Anzeige gesetzliche Vorschriften verletzt werden. Die Wegbedingung der Haftung ist nur
im Rahmen von Art. 100 des Schweizerischen Obligationenrechts zulässig.
4.4 Der Anzeigenkunde stellt sicher, dass seine Anzeigen nicht gegen das UWG (Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb) verstossen. Im Falle einer Verletzung des UWG trägt
er die volle Verantwortung für allfällige, den Verleger betreffende Konsequenzen.
Insbesondere verpflichtet sich der Anzeigenkunde, sämtliche Kosten und Unkosten, die
sich für den Verleger aus einem UWG-Verfahren ergeben, zu übernehmen.
4.5 Ein allfälliger Antrag für die Durchsetzung einer Gegendarstellung gemäss Art. 28 Lit. g
Abs. 1 ZGB ist in jedem Fall direkt an die mit der Veröffentlichung betrauten Verlage zu
richten.
4.6 Der Auftraggeber einer beanstandeten Anzeige verpflichtet sich, die durch die Ausübung
des Gegendarstellungsrechts anfallenden, gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten
zu tragen.
5. Erscheinungsdaten und Platzierungen
5.1 Aus technischen Gründen behalten sich die mit der Publikation betrauten Verlage die
Verschiebung von Anzeigen ohne Rückfrage beim Auftraggeber vor.
5.2 Vorschriften für feste Erscheinungsdaten und Platzierungen sind abzusprechen und
werden gegebenenfalls schriftlich bestätigt. Kann die Vorschrift trotzdem nicht
eingehalten werden, so wird der Auftraggeber möglichst im Voraus informiert. Die
Verlage platzieren die Anzeigen bestmöglich. Bei fixen Platzierungsvorgaben werden
20% Platzierungszuschlag berechnet.
5.3 Konkurrenzausschluss ist nicht möglich.
6. Korrekturabzüge werden nur für kommerzielle Anzeigen ab einer Grösse von 100 mm auf
ausdrücklichen Wunsch geliefert, sofern die Druckunterlagen mindestens vier Tage vor
Annahmeschluss eintreffen. Für Vollvorlagen wird kein Probeabzug geliefert. Die Anzeigen
werden auch dann publiziert, wenn das «Gut zum Druck» noch aussteht.
7. Anzeigenpreise
7.1 Es gelten die jeweils gültigen Millimeter-Preise sowie die Franken- und
Wiederholungsrabatte. Alle Preise verstehen sich zuzüglich 8% MwSt.
7.2 Änderungen der Preise und/oder Rabatte treten auch bei laufenden Aufträgen und
Abschlüssen sofort in Kraft. Der Auftraggeber hat aber das Recht, innerhalb von zwei
Wochen seit Bekanntgabe des neuen Preises vom Vertrag zurückzutreten. In diesem
Falle hat er nur Anrecht auf den Rabatt, der gemäss Rabattskala den effektiv
abgenommenen Franken entspricht.
7.3 Zusätzlich verrechnet werden ausserordentliche Aufwendungen (wie z. B. Erstellung
zusätzlicher Andrucke, Übersetzungen usw).
7.4 Für Anzeigen aus dem Ausland gelten die jeweiligen separaten Tarifblätter «Ausland-
Tarife» der Verlage.
8. Frankenabschlüsse, Wiederholungsaufträge
8.1 Jeder Frankenabschluss und jeder Wiederholungsauftrag ist nur für Anzeigen eines
einzigen Inserenten bestimmt. Konzerne und Holdinggesellschaften können aber gemäss
Reglement der Schweizer Presse/VSW unter gewissen Voraussetzungen
Konzernabschlüsse tätigen.
8.2 Die Laufdauer eines Abschlusses beträgt zwölf Monate (siehe auch Abschnitt 9.1); sie
kann keine Anzeigen einschliessen, die vor Erteilen des Abschlusses bzw. des
Wiederholungsauftrages erschienen sind.
8.3 Abschluss- und Wiederholungsrabatt werden auch auf Platzierungszuschläge gewährt.
9. Frankenabschlüsse/-rabatte
9.1 Beginnt der Abschluss bis und mit dem 15. eines Monats, so dauert er bis Ende
Vormonat des folgenden Jahres, beginnt er ab dem 16. bis Ende eines Monats, so läuft
er bis Ende des laufenden Monats des folgenden Jahres. Rabattvereinbarungen mit JUPKunden
enden immer mit dem Kalenderjahr.
9.2 Bei Erreichen einer höheren Rabattstufe wird rückwirkend der höhere Rabatt vergütet,
bei Minderabnahme von mehr als 3% wird der zu viel bezogene Rabatt rückbelastet.
Minderabnahmen können nicht auf das folgende Abschlussjahr übertragen werden.
9.3 Bei Bruttoabschlüssen werden Rabatt und Provision oder JUP nach Ablauf der
Rabattvereinbarung gutgeschrieben.
9.4 Beraterkommission I: Alle im Handelsregister eingetragenen Werbe- und
Mediaagenturen im In- und Ausland erhalten 5% auf kommerzielle Anzeigen.
Beansprucht ein ausländischer Auftraggeber eine Beraterkommission von 15%, kommt
der Ausland-Tarif zur Anwendung. Jahresumsatzprämie I: Werbeauftraggeber erhalten
gemäss den JUP-Vereinbarungen zwischen 2% und 5% auf kommerzielle Anzeigen.
Anzeigen zu einem günstigeren Millimeter-Preis als dem Grundpreis sowie alle
rubrizierten Anzeigen sind weder JUP- noch konzernabschlussberechtigt.
10. Wiederholungsaufträge/-rabatte
10.1 Anspruch auf Wiederholungsrabatt haben Inserate, die an zum Voraus festgesetzten
Daten unverändert erscheinen. Die Möglichkeit von Sujetwechseln bei Vollvorlagen ist je
nach Vorschriften der einzelnen Verlage geregelt.
10.2 Rückwirkend wird ein höherer Rabatt gewährt, sofern der Wiederholungsauftrag vor
Erscheinen des letzten Inserates unter den gleichen Voraussetzungen erweitert wird und
damit eine höhere Stufe erreicht.
11. Grösse der Anzeigen
11.1 Massgeblich für die Verrechnung ist die in der Zeitung gemessene Grösse von Trennlinie
zu Trennlinie. Bei Vollvorlagen werden zur Abdruckhöhe 2 mm zugerechnet.
11.2 Mehrmals erscheinende Inserate mit gleicher Vorlage oder Text werden alle mit der
Grösse des ersterschienenen Inserates verrechnet.
11.3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Messvorschriften der Schweizer Presse/VSW.
12. Beleglieferung: Auf Verlangen werden zwei Seitenbelege geliefert. Zusätzliche Exemplare
werden verrechnet. Es gelten jedoch die Vorschriften der einzelnen Verlage.
13. Druckmaterial: Papierkopien gelten als Einwegmaterial. Die durch die SWS Medien AG
Werbung beauftragten Verlage können Reinzeichnungen, Filme, Datenträger und Fotos nach
drei Monaten seit letztem Erscheinen ohne Kostenfolge vernichten, sofern diese vom
Auftraggeber nicht als aufbewahrungs- oder rückgabepflichtig bezeichnet werden.
14. Chiffredienst
14.1 Das Chiffregeheimnis ist uneingeschränkt. Es kann nur aufgrund einer gerichtlichen
Untersuchung aufgehoben werden.
14.2 Die Verlage sind berechtigt, die eingehenden Angebote zu öffnen und zu prüfen; sie sind
nicht verpflichtet, Werbesendungen, Vermittlungs- und anonyme Angebote
weiterzuleiten.
14.3 Für die Rücksendung von Dokumenten kann keine Verantwortung übernommen werden.
15. Fehlerhaftes Erscheinen
15.1 Reklamationen sind spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserhalt
anzubringen.
15.2 Mangelhaft erschienene Anzeigen berechtigen in folgenden Fällen zu keinem
Preisnachlass oder Ersatz:
• telefonisch erteilte, geänderte oder sistierte Aufträge,
• Irrtümer aus Übersetzungen fremdsprachiger Vorlagen,
• Datenverschiebungen (siehe Art. 5),
• nicht eingehaltene Platzierungsvorschriften,
• fehlende, undeutliche oder sonst mangelhafte oder ungeeignete Vorlagen (zu feiner
Raster, zu feine Linien, zu kleine Schrift usw.),
• Passerdifferenzen und Abweichungen in der Farbe innerhalb des Toleranzrahmens
(System Brunner),
• Abweichung von typografischen Vorschriften,
• fehlende Codebezeichnung,
• für durch uns gesetzte Anzeigen für andere Zeitungen,
• weder Sinn noch Wirkung der Anzeige werden massgebend beeinträchtigt.
15.3 Wird der Sinn oder die Wirkung der Anzeige wesentlich beeinträchtigt, werden maximal
die Einschaltkosten erlassen oder in Form von Inseratraum kompensiert. Weitergehende
Ansprüche werden ausgeschlossen.
16. Online- und Mobile-Dienste: Der Inserent bzw. der Werbevermittler erlaubt der SWS Medien
AG Werbung respektive den beauftragten Verlagen, die Inserate auf eigene oder fremde
Online-Dienste einzuspeisen oder sonst wie zu veröffentlichen und zu diesem Zweck zu
bearbeiten. Die SWS Medien AG Werbung bzw. die Verlage verpflichten sich zur Einhaltung
der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, können aber die Vertraulichkeit, Integrität,
Authentizität und Verfügbarkeit von Personendaten nicht umfassend garantieren. Der Inserent
bzw. der Werbevermittler nimmt zur Kenntnis, dass Personendaten auch in denjenigen
Staaten abrufbar sind, die keine der Schweiz vergleichbaren Datenschutzbestimmungen
kennen. Der Inserent bzw. der Werbevermittler ist damit einverstanden, dass die Inserate, die
von SWS Medien AG Werbung bzw. den Verlagen abgedruckt, auf Online-Dienste
eingespiesen oder sonst wie veröffentlicht werden, für Dritte nicht frei verfügbar sind. Der
Inserent bzw. Werbevermittler untersagt insbesondere die Übernahme von Inseraten auf
Online-Dienste durch Dritte und übertr.gt der SWS Medien AG Werbung bzw. den Verlagen
das Recht, jede irgendwie geartete Verwertung und Bearbeitung dieser Inserate mit
geeigneten Mitteln zu untersagen.
17. Weitergabe der Rubrikinserate: Für sämtliche Anzeigendispositionen gelten, soweit nicht
etwas anderes vereinbart ist, die Geschäftsbedingungen der SWS Medien AG Werbung, welche
in schriftlicher Form bezogen werden können oder unter www.swsmedien.ch abrufbar sind.
Insbesondere gilt Folgendes: Der Inserent erklärt sich damit einverstanden, dass die SWS
Medien AG Werbung bzw. die Verlage die Inserate auf eigene oder fremde Online-Dienste
einspeisen können. Der Inserent ist ferner damit einverstanden, dass die Inserate, die vom
Verlag abgedruckt werden, auf Online-Dienste eingespiesen oder sonst wie veröffentlicht
werden, für Dritte nicht frei verfügbar sind. Der Inserent übertr.gt dem Verlag das Recht, jede
irgendwie geartete Verwendung dieser Inserate mit den geeigneten Mitteln zu untersagen.
18. Zahlungskonditionen
18.1 Bei Gelegenheitsinseraten in der Regel Barzahlung. Bei Abschlüssen sind die
Rechnungen, sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, innert 30 Tagen ohne
Skontoabzug zu zahlen.
18.2 Auf verfallene Rechnungen wird ein marktüblicher Verzugszins berechnet.
18.3 Bei Betreibung, Nachlassstundung und Konkurs entfallen Rabatte und allfällige
Vermittlungsprovisionen.
18.4 SWS Medien AG Werbung behält sich vor, im Falle eines Rechtsstreites elektronische
Beweismittel zu nutzen.
18.5 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Willisau.
Die vorstehenden Geschäftsbedingungen treten am 1. Januar 2015 in Kraft und ersetzen alle
früheren Fassungen.
Änderungen vorbehalten.
Impressum
Kontakt-Adresse
SWS Medien AG
Am Viehmarkt 1
6130 Willisau
Schweiz
E-Mail:
info@swsmedien.ch
Vertretungsberechtigte Person(en)
Edi Lindegger, Geschäfts- und Verlagsleiter
Handelsregister-Eintrag
Eingetragener Firmenname:
SWS Medien AG
Unternehmens-Nr (UID):
CHE-101.208.704
Mehrwertsteuer-Nummer
CHE-101.208.704 MWST
Haftungsausschluss
Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Informationen.
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Quelle: SwissAnwalt